5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages vom 20. März 1978 vertraglicher Natur mit Bindungswirkung ist, dass sich diese Klausel auf den ganzen Nachlass des Zweitversterbenden bezieht, dass das Testament vom 8. September 1998 diesem Ehe- und Erbvertrag widerspricht, dass keine Verletzung von Art 27 ZGB vorliegt und dass das Institut der clausula rebus sic stantibus nicht greift. Die Vorinstanz hat die Klage dementsprechend zu Recht gutgeheissen und die letztwillige Verfügung vom 8. September 1998 aufgehoben. Die Berufung ist somit abzuweisen.