Aus dem Zusatz, dass die Berufungsklägerin den Erblasser gepflegt und betreut habe, ohne einen geregelten Lohn dafür zu erhalten, kann keine Entgeltungsvereinbarung abgeleitet werden, sondern vielmehr, dass eben gerade kein geregelter Lohn bzw. keine konkrete Entgeltung vereinbart war. Die Berufungsklägerin hat denn auch kein vor dem 8. September 1998 erstelltes Dokument eingereicht, aus welchem hervor gehen würde, dass und in welcher Höhe im Zeitpunkt der Erstellung des Testaments Schulden des Erblassers bzw. Ansprüche der Berufungsklägerin bestanden. Sie hat auch nicht ausgeführt, wie hoch denn ein allfälliger Lohn gewesen wäre.