Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Zu Lebzeiten waren dem Erblasser Geschäfte möglich. Er hätte auch ein entgeltliches Vermächtnis ausrichten können und der Berufungsklägerin für geleistete Dienste, für welche ein Entgelt vereinbart war, ein Vermächtnis zur Erfüllung ihres Anspruches, ein sogenanntes legatum debiti, ausrichten können. Sind Dienste jedoch unentgeltlich geleistet worden, stellen sie nur ein Motiv für ein gewöhnliches Vermächtnis dar (PETER W EIMAR, in: Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band III 1.1.1, Bern 2009, Art.