Der Vertrag stellt auch inhaltlich keine übermässige Bindung dar, da der Erblasser zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen konnte und diesbezüglich mit dem Vertrag nicht eingeschränkt wurde. Schliesslich wäre dem Erblasser auch die Möglichkeit offen gestanden, den Vertrag gestützt auf Art. 469 ZGB wegen Irrtum anzufechten. Auch das hat er nicht gemacht. Für die Behauptung der Berufungsklägerin, die Parteien seien als Bedingung davon ausgegangen, dass sich ihre Kinder um sie kümmern würden, liegen somit keine Hinweise vor. Damit verfängt auch der Hinweis auf die clausula rebus sic stantibus nicht.