Das war ihnen bekannt, da sie gemäss Ziffer 11 des Vertrages darauf hingewiesen wurden und dies überdies schon einmal machten, als sie mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978 jenen vom 12. August 1966 ersetzten (siehe Einleitung zum Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978). Offenbar bestand jedoch bis zum Versterben der Ehefrau kein Bedürfnis danach, was auf intakte Familienverhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt. Der Vertrag stellt auch inhaltlich keine übermässige Bindung dar, da der Erblasser zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen konnte und diesbezüglich mit dem Vertrag nicht eingeschränkt wurde.