Im vorliegenden Fall betrug die Wirkungsdauer des Ehe- und Erbvertrages vom Abschluss bis zum Todeszeitpunkt des Zweitversterbenden rund 28 Jahre, was für einen solchen Vertrag nichts Aussergewöhnliches ist. Bis zum Tod der Ehefrau am 10. Juli 1993, d.h. während rund 15 Jahren, hätten die Vertragsparteien zudem die Möglichkeit gehabt, den Ehe- und Erbvertrag aufzuheben (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Das war ihnen bekannt, da sie gemäss Ziffer 11 des Vertrages darauf hingewiesen wurden und dies überdies schon einmal machten, als sie mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978 jenen vom 12. August 1966 ersetzten (siehe Einleitung zum Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978).