siehe Inventar der Bezirksschreiberei Arlesheim über den Nachlass der Ehefrau des Erblassers, Inventar Nr. 1069, in den Akten der Vormundschaftsbehörde). Im Gegensatz zu Ehe- und Erbverträgen, welche von Ehepaaren in jungen Jahren geschlossen werden und unter Umständen mehr als 50 Jahre gelten, wurde der vorliegende Vertrag in einem relativ späten Zeitpunkt vereinbart, als auch die Kinder mit einem Alter zwischen 32 und 40 Jahren bereits erwachsen waren. Im vorliegenden Fall betrug die Wirkungsdauer des Ehe- und Erbvertrages vom Abschluss bis zum Todeszeitpunkt des Zweitversterbenden rund 28 Jahre, was für einen solchen Vertrag nichts Aussergewöhnliches ist.