Aus diesem Grund sind solche auch öffentlich zu verurkunden und die Parteien werden regelmässig vom Notar auf die Bindungswirkung hingewiesen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ein Ehe- und Erbvertrag übermässig sein oder werden kann, trifft dies auf den vorliegenden Ehe- und Erbvertrag nicht zu. Dieser wurde am 20. März 1978 geschlossen. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt 71 Jahre alt, die Ehefrau 61 Jahre alt und die Ehegatten waren schon 39 Jahre verheiratet (die Heirat war am 18.11.1938; siehe Inventar der Bezirksschreiberei Arlesheim über den Nachlass der Ehefrau des Erblassers, Inventar Nr. 1069, in den Akten der Vormundschaftsbehörde).