513 ZGB (Bger 5 C.72/2004 vom 26.05.2004, E. 4.2.2). Zum Teil wird dagegen in der Lehre die Meinung vertreten, eine erbvertragliche Bindung könne im Einzelfall übermässig sein oder - aufgrund unerwarteter oder unvorhersehbarer Entwicklungen - werden (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 494-497, N 22, mit weiteren Hinweisen). Die erstgenannte Meinung und die diesbezüglich genannten Argumente überzeugen mehr. Eine sehr lange Bindungsdauer ist für Ehe- und Erbverträge charakteristisch. Aus diesem Grund sind solche auch öffentlich zu verurkunden und die Parteien werden regelmässig vom Notar auf die Bindungswirkung hingewiesen.