494 N 8, mit weiteren Hinweisen). In die gleiche Richtung geht das Bundesgericht wenn es ausführt, dass nach dem geltenden schweizerischen Recht der Abschluss eines Erbvertrages zulässig sei und der Erbvertrag als solcher keine übermässige Selbstbindung darstelle; zur Wahrung der Verfügungsfreiheit des Verfügenden bis zu seinem Tod sehe das Gesetz ausserdem verschiedene Behelfe vor, so die Anfechtung letztwilliger Anordnungen wegen Willensmangel nach Art. 469 ZGB oder die Möglichkeit der Aufhebung eines Erbvertrages nach Art. 513 ZGB (Bger 5 C.72/2004 vom 26.05.2004, E. 4.2.2).