Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Lehre wird zum Teil die Meinung vertreten, es sei von vornherein ausgeschlossen, dass ein Erblasser sich durch einen Erbvertrag seiner Freiheit entäussern oder in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken könne, da er unter Lebenden über sein Vermögen rechtlich und faktisch sowie entgeltlich als auch unentgeltlich nach wie vor frei verfügen könne (PETER W EIMAR, Berner Kommentar, Art. 494 N 8, mit weiteren Hinweisen).