Ansonsten könnte mit Vermächtnissen der ganze Nachlass an Vermächtnisnehmer verteilt werden, so dass nichts mehr für die Erben bleiben würde. Das konnte angesichts von Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages nicht die Meinung der Parteien gewesen sein. Jedes Vermächtnis, das den Nachlass schmälert, widerspricht damit dem Ehe- und Erbvertrag. Dies gilt auch für das Testament vom 8. September 1998, mit welchem der Erblasser den Beklagten eine Liegenschaft vermachte. Da das Testament den Nachlass um diese Liegenschaft schmälert, widerspricht es dem Erbvertrag.