Es könne nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt eine rein obligatorische Forderung begründet werde. Die Ehegatten haben vereinbart, dass ihre gemeinsamen Kinder als alleinige Erben für den ganzen Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt werden. Da der ganze Nachlass an die Kinder gehen soll, kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte Erbenstellung hat oder nur Vermächtnisnehmerin ist. Vielmehr ist einzig darauf abzustellen, ob der Nachlass geschmälert wird oder nicht. Ansonsten könnte mit Vermächtnissen der ganze Nachlass an Vermächtnisnehmer verteilt werden, so dass nichts mehr für die Erben bleiben würde.