5.3 Die Berufungsklägerin bringt vor, das Testament stehe nicht im Widerspruch zum Erbvertrag. Die Berufungsklägerin habe mit dem Testament die Stellung einer Vermächtnisnehmerin erhalten. Sie habe somit mit dem rechtlichen Schicksal des Nachlasses nichts zu tun. Sie sei lediglich Gläubigerin und die Erben würden weiterhin alleinige Erben bleiben. Der Erblasser könne zu Lebzeiten beliebig Forderungen gegen sein Vermögen begründen. Es könne nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt eine rein obligatorische Forderung begründet werde.