Wäre nur das Gesamtgut gemeint gewesen, hätte dies ausdrücklich so geschrieben werden müssen. Die Formulierung, wie sie in Ziffer 4 gewählt wurde, bezieht sich somit klar auf den Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten und kann nur so verstanden werden, dass nach dem Tod des Zweitversterbenden dessen ganzer Nachlass an die Kinder als alleinige Erben fällt. Es spielt angesichts dieses Ergebnisses keine Rolle, in welchem Zeitpunkt der Erblasser die vermachte Liegenschaft erworben hat und ob diese ein Surrogat des Eigengutes darstellt oder nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.