Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages soll nach dem Tode des Zweitversterbenden der ganze Nachlass an die vier Kinder als alleinige Erben fallen. Der Nachlass wird hier im Zusammenhang mit dem Tod des Zweitversterbenden genannt und kann sich somit nur auf den Nachlass des Zweitversterbenden beziehen. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt des Erstversterbenden kein Nachlass bestand.