5.2 Unter den Parteien ist weiter die Auslegung von Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages umstritten, insbesondere der Ausdruck "der ganze Nachlass". Die Berufungsklägerin vertritt die Meinung, Ziffer 4 beziehe sich nur auf Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe Gegenstand des gemeinschaftlichen Vermögens gewesen seien. Die Berufungsbeklagten sind dagegen der Ansicht, bei Ziffer 4 handle sich um den ganzen Nachlass im Zeitpunkt des zweitversterbenden Ehegatten.