Die Berufungsbeklagte will zwar aus Ziffer 5 gerade das Gegenteil schliessen und führt aus, Testamente seien nicht erwähnt worden. Da eine Beeinträchtigung des Nachlasses durch eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten unvermeidbar gewesen wäre, könne es nicht die Absicht der Parteien gewesen sein, dass ihre Kinder den gesamten Nachlass des zweitversterbenden Elternteils erben würden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Aufnahme von Ziffer 5 ist nur ein Grund ersichtlich: