Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war das Ziel des Ehe- und Erbvertrages die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten und nach dessen Tod der Schutz der gemeinsamen Kinder. Den Nachkommen wurde im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden nichts ausgerichtet, da sie ihren Eigentumsviertel bereits vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages erhalten hatten (Ziffer 3 des Ehe- und Erbvertrages) und sich die Ehegatten gegenseitig grösstmöglich begünstigen wollten. Nach dem Tod des Zweitversterbenden war dann jedoch klar vereinbart,