Die Parteien wurden gemäss Ziffer 11 dieses Vertrages vom Notar explizit darauf hingewiesen, dass der Ehe- und Erbvertrag nur in beidseitigem Einverständnis abgeändert oder aufgehoben werden kann und dass nach dem Tode eines Ehegatten eine Abänderung oder Aufhebung ausgeschlossen ist. Die Parteien wussten und wollten das; eine Bindungswirkung war somit beabsichtigt. Die Parteien haben in Ziffer 3 bestimmt, dass der überlebende Ehegatte das im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten soll.