5. Der Ueberlebende von uns beiden verpflichtet sich heute schon, im Falle einer Wiederverehelichung, mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarung einzugehen, durch welche das Erbrecht unserer Kinder eingeschränkt werden könnte. 6. - 10. (…) 11. Wir bekennen, vom Notar darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass dieser Ehe- und Erbvertrag nur in beidseitigem Einverständnis abgeändert oder aufgehoben werden kann. Nach dem Tode eines Ehegatten ist eine Abänderung oder Aufhebung somit ausgeschlossen.