Diese Schenkungen übersteigen wertmässig den unsern Kindern zustehenden Eigentumsviertel sowohl im gesamten wie für jedes einzelne Kind. Wir erklären demnach, dass unsere Kinder mit diesen Schenkungen den Eigentumsviertel bereits erhalten haben, wobei kein Wertausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten erfolgen soll. Er soll vielmehr das im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten. 4. Nach dem Tode des Zweitversterbenden von uns beiden oder bei gleichzeitigem Ableben fällt der ganze Nachlass an unsere vier Kinder als alleinige Erben.