ten, ohne dass der überlebende Ehegatte in Bezug auf den Erbvertrag etwas unternehmen könnte. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Vertragsanpassung, nämlich dass die Veränderung nicht voraussehbar gewesen sei und dass die Vertragserfüllung für den Erblasser unzumutbar geworden sei, seien gegeben. Wenn die Veränderung der Verhältnisse voraussehbar gewesen wäre, hätten die Vertragsparteien niemals diesen Erbvertrag geschlossen. Weiter habe sich der Erblasser in seinem Vertrauen an seine Kinder, dass diese sich auch in seinen späten Jahren um ihn kümmern würden, verletzt gesehen.