Das Testament vom 8. September 1998 stelle eine Vertragsanpassung dar. Die Umstände hätten sich seit dem Abschluss des Erbvertrages, nach 20 Jahren, wesentlich verändert. Es seien nicht mehr die Kinder gewesen, welche sich um den Vater gekümmert hätten, sondern die Berufungsklägerin. Aber gerade ein fürsorgliches Verhältnis zwischen Kindern und Eltern sei die Grundlage für den Abschluss des Erbvertrages gewesen. Es dürfe nicht sein, dass jegliches Verhalten der Kinder nach Abschluss des Erbvertrages "geduldet" werden müsse und der überlebende Ehegatte an den Erbvertrag gebunden bleibe. Das würde bedeuten, dass die Kinder sich sämtlichen familienrechtlichen Pflichten entziehen könn-