Die Vorinstanz äussere sich dazu kaum. Sie stelle einfach darauf ab, dass eine lebenslange Bindungswirkung jedem Erbvertrag inhärent sei. Es gelte auf das Institut der clausula rebus sic stantibus zu verweisen. Es bestehe bei Dauerschuldverhältnissen, zu welchen auch der vorliegende Erbvertrag zähle, die Gefahr, dass sich im Laufe der Zeit die Verhältnisse resp. Umstände, welche beim Vertragsschluss relevant gewesen seien, stark verändern würden. Unter bestimmten Umständen rechtfertige sich daher eine Vertragsanpassung. Das Testament vom 8. September 1998 stelle eine Vertragsanpassung dar.