Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemeinschaftlichen Vermögens gewesen seien. Weiter stellt sich die Berufungsklägerin auf den Standpunkt, dass, falls wider Erwarten auf einen bedingungslosen erbvertraglichen Bindungswillen der Ziffern 4 und 5 des Erbvertrages abgestellt werde, dieser dem Persönlichkeitsschutz von Art. 27 ZGB widersprechen würde. Es könne nicht sein, dass der Erblasser für Jahrzehnte in unabänderlicher Weise eingeschränkt sein solle. Der Schutz von Art. 27 ZGB müsse in diesem Fall einer übermässigen Bindung greifen. Die Vorinstanz äussere sich dazu kaum.