Die vermachten Liegenschaften würden überdies auch nicht Teil des Nachlasses sein. Diese Liegenschaften seien nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers und daher nach Auflösung der zwischen den Ehegatten vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft vom Erblasser erworben worden. Die Liegenschaft sei daher nie Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums der Vertragsparteien gewesen und es habe auch nicht in erbrechtlicher Sicht darüber verfügt werden können. Mit der Formulierung im Erbvertrag, dass der ganze Nachlass nach dem Tod des Zweitversterbenden an die Kinder fallen solle, seien nur Vermögenswerte gemeint gewesen, die im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe Gegenstand des