Weiter vertritt die Berufungsklägerin nach wie vor die Meinung, dass das Testament neben dem Erbvertrag bestehen könne und nicht in einem Widerspruch dazu stehe. Sie sei durch das Testament Vermächtnisnehmerin geworden und habe als solche mit dem rechtlichen Schicksal des Nachlasses nichts zu tun, sondern sei lediglich Gläubigerin. So spreche auch Ziffer 4 des Erbvertrages ausdrücklich von Nachlass. Der Erblasser könne zu Lebzeiten beliebig Forderungen gegen sein Vermögen begründen. Es dürfe nicht auf den Zeitpunkt ankommen. Die Erben würden weiterhin alleinige Erben des Nachlasses ihres Vaters bleiben. Die vermachten Liegenschaften würden überdies auch nicht Teil des Nachlasses sein.