die Einschränkung des überlebenden Ehegatten in seiner Verfügungsbefugnis zu verstehen. Dem sei jedoch nicht so gewesen, sodass sich der Erblasser zu einer Begünstigung der Personen entschied, welche sich um ihn gekümmert hätten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz könne eben nicht, weil sich der Erbvertrag nicht zur Bindungswirkung äussere, auf eine solche geschlossen werden, alleine weil ein Erbvertrag vorliege. Denn es seien genügend Anzeichen vorhanden, welche auf eine widerrufbare Bestimmung schliessen liessen. Weiter vertritt die Berufungsklägerin nach wie vor die Meinung, dass das Testament neben dem Erbvertrag bestehen könne und nicht in einem Widerspruch dazu stehe.