Es könne daher auch nicht die Absicht der Vertragsparteien gewesen sein, dass ihre Kinder den gesamten Nachlass des zweitversterbenden Elternteils erben würden. Aus Ziffer 5 könne auch geschlossen werden, dass die Vertragsparteien keine bedingungslose Bindung und Unabänderlichkeit dieser testamentarischen Klausel zugunsten der Nachkommen beabsichtigt hätten. Die Vertragsparteien seien davon ausgegangen, dass sich die Kinder um die Eltern sorgen und kümmern. Nur mit diesem Hintergrund sei die grosszügige Begünstigung der Kinder resp. die Einschränkung des überlebenden Ehegatten in seiner Verfügungsbefugnis zu verstehen.