Dieser Standpunkt werde durch Ziffer 5 des Erbvertrages gestützt. Dort werde festgehalten, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarungen eingehen dürfe, durch die das Erbrecht der Kinder eingeschränkt werde. Es sei aber nicht erwähnt, dass er kein Testament bezüglich dieser Frage errichten dürfe. Eine Beeinträchtigung des Nachlasses durch eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten wäre unvermeidbar gewesen. Es könne daher auch nicht die Absicht der Vertragsparteien gewesen sein, dass ihre Kinder den gesamten Nachlass des zweitversterbenden Elternteils erben würden.