Eine absolute Begünstigung der Kinder habe daher nicht die Absicht der Vertragsparteien sein können. Daher könne auch nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es sich bei Ziffer 4 um eine vertragliche Klausel mit Bindungswirkung über den Zeitpunkt des Todes der erstversterbenden Vertragspartei hinaus handle, welche unabänderlich sei. Eine Abänderung wäre durch eine Wiederverheiratung möglich gewesen. Dieser Standpunkt werde durch Ziffer 5 des Erbvertrages gestützt.