Wenn der überlebende Ehegatte wieder geheiratet hätte, so hätten die Kinder nicht den ganzen Nachlass erben können, denn der neue Ehegatte hätte Erbenstellung und somit Anspruch auf seinen Pflichtteil gehabt. Da die Vertragsparteien bei der öffentlichen Beurkundung des Vertrages rechtlich beraten worden seien, sei ihnen sicherlich bewusst gewesen, dass eine alleinige Begünstigung der Kinder nach dem Tod des Zweiversterbenden eventuell gar nicht möglich sei. Eine absolute Begünstigung der Kinder habe daher nicht die Absicht der Vertragsparteien sein können.