Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten, dass der gesamte Nachlass nach dem Tod des Zweitversterbenden an die vier Kinder fallen solle. Diese Bestimmung gehe aber unter Berücksichtigung einer möglichen Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten nicht ganz auf. Wenn der überlebende Ehegatte wieder geheiratet hätte, so hätten die Kinder nicht den ganzen Nachlass erben können, denn der neue Ehegatte hätte Erbenstellung und somit Anspruch auf seinen Pflichtteil gehabt.