Eine übermässige Bindung, wie sie Art. 27 ZGB verbiete, liege nicht vor. Schliesslich stelle der geltend gemachte Irrtum einen blossen Motivirrtum dar, welcher nicht zur Ungültigkeit der erbvertraglichen Verfügung führen könne. Die Erbeinsetzung der Kinder in den gesamten Nachlass stelle eine bindende erbvertragliche Verfügung des Erblassers dar, mit welcher die letztwillige Verfügung vom 8. September 1998 nicht vereinbar sei. Die Klage sei demnach gutzuheissen und diese letztwillige Verfügung aufzuheben.