Zu welchem Zeitpunkt dieser Nachlass entstanden sei, könne keine Rolle spielen, zumal die Beklagten weder geltend machen noch beweisen würden, dass der Erblasser die betreffenden Liegenschaften aus Mitteln erworben hätte, welche zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau noch nicht vorhanden gewesen seien. Die geltend gemachte lange Bindungswirkung des Ehe- und Erbvertrages, welche Art. 27 ZGB widerspreche, sei unbehelflich. Eine lange Bindungswirkung sei jedem Erbvertrag inhärent. Zur Wahrung der Verfügungsfreiheit sehe das Gesetz zudem verschiedene Behelfe vor. Eine übermässige Bindung, wie sie Art. 27 ZGB verbiete, liege nicht vor.