Es handle sich bei dieser Bestimmung um eine Erbeinsetzung in den gesamten Nachlass. Damit könne nur der Nachlass zur Zeit des jeweiligen Erbgangs - hier derjenige des zweitversterbenden Ehegatten - gemeint sein. Eine andere Auslegung würde aus der Sicht der vertragsschliessenden Ehegatten keinen Sinn ergeben. Zu welchem Zeitpunkt dieser Nachlass entstanden sei, könne keine Rolle spielen, zumal die Beklagten weder geltend machen noch beweisen würden, dass der Erblasser die betreffenden Liegenschaften aus Mitteln erworben hätte, welche zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau noch nicht vorhanden gewesen seien.