Das spätere Vermächtnis stelle eine klare Schmälerung dieser Zuwendung dar und widerspreche damit dem Erbvertrag. Es spiele keine Rolle, dass damit keine Einschränkung der Rechtsstellung der Erben verbunden sei. Es reiche eine vermögensmässige Belastung der Ansprüche der aus dem Erbvertrag Begünstigten. Auch der Einwand der Beklagten, die testamentarisch vermachten Liegenschaften seien vom Erblasser erst nach dem Tod seiner Ehefrau erworben worden und damit nicht Teil des Nachlasses gemäss Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages, verfange nicht. Es handle sich bei dieser Bestimmung um eine Erbeinsetzung in den gesamten Nachlass.