Da die Kinder als Erben des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt worden seien, hätten beide vertragsschliessenden Ehegatten ein Interesse an der Bindungswirkung der Vereinbarung gehabt. Ein gewichtiges Indiz stelle auch das Fehlen jeglicher Hinweise auf eine einseitige testamentarische Natur der Ziffer 4 des Eheund Erbvertrages dar. Es sei davon auszugehen, dass diese Ziffer, mit welcher die Kinder als alleinige Erben des Zweitversterbenden eingesetzt worden seien, erbvertraglicher Natur sei und nicht einseitig aufgehoben oder geändert werden könne. Das spätere Vermächtnis stelle eine klare Schmälerung dieser Zuwendung dar und widerspreche damit dem Erbvertrag.