2. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: F.____ und seine Ehefrau schlossen am 20. März 1978 einen Ehe- und Erbvertrag, mit welchem sie den Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft wählten und das Vermögen und die Einkünfte zu einem Gesamtgut vereinigten. In erbrechtlicher Hinsicht vereinbarten sie, dass im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte das vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten soll und nach dem Tode des Zweitversterbenden oder bei gleichzeitigem Ableben der ganze Nachlass an die vier Kinder als alleinige Erben falle. Die Ehefrau verstarb am 10. Juli