Sie beantragte, es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. September 2011 aufzuheben. Demzufolge sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Weiter beantragte sie für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung; alles unter o/e- Kostenfolge sowohl des erstinstanzlichen wie auch des Berufungsverfahrens. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Berufungsantwort vom 2. März 2012 beantragten die Berufungsbeklagten die vollumfängliche Abweisung der Berufung; unter o/e-Kostenfolge. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.