Die Gerichtsgebühr wurde den Beklagten je zur Hälfte auferlegt. E.____ wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Kläger von CHF 6'632.80 verpflichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gingen ihr Gerichtskostenanteil, die ihr auferlegte Parteientschädigung sowie die Kosten ihres eigenen Rechtsvertreters zu Lasten des Staates. Auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen dieses Urteil hat E.____ mit Eingabe vom 31. Januar 2012 Berufung erklärt. Sie beantragte, es sei in Gutheissung der Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. September 2011 aufzuheben.