A. Am 13. Dezember 2006 reichten die Kinder des Erblassers F.____ Klage gegen E.____ und G.____ ein und beantragten, es sei das eigenhändige Testament des Erblassers vom 8. September 1998 vollumfänglich aufzuheben resp. das in diesem Testament an die beiden Beklagten ausgerichtete Vermächtnis auf CHF 0.-- herabzusetzen; unter o/e-Kostenfolge. E.____ begehrte die Abweisung der Klage unter o/e-Kostenfolge. B. Mit Urteil vom 6. September 2011 hat das Bezirksgericht Arlesheim die Klage gutgeheissen und die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. September 1998 aufgehoben. Die Gerichtsgebühr wurde den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.