{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=315af603-fe8b-4cb5-b7b4-06af6e82f32c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "6dee6a0e0a5b7a2cb7d54c97c5fb6727"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77fbeb28-3403-4330-9155-f9ac73e0ce4a", "Checksum": "8c006b2e1533337e992cffa37de71f64"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 33", "400 2012 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:03", "Checksum": "8334653dc58340e2ec83297a6eeb08af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIn der Lehre wird zum Teil die Meinung vertreten, es sei von vornherein ausgeschlossen, dass\nein Erblasser sich durch einen Erbvertrag seiner Freiheit entäussern oder in ihrem Gebrauch in\neinem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken könne, da er unter Lebenden über sein Vermögen rechtlich und faktisch sowie entgeltlich als auch unentgeltlich nach\nwie vor frei verfügen könne (PETER W EIMAR, Berner Kommentar, Art. 494 N 8, mit weiteren\nHinweisen). In die gleiche Richtung geht das Bundesgericht wenn es ausführt, dass nach dem\ngeltenden schweizerischen Recht der Abschluss eines Erbvertrages zulässig sei und der Erbvertrag als solcher keine übermässige Selbstbindung darstelle; zur Wahrung der Verfügungsfreiheit des Verfügenden bis zu seinem Tod sehe das Gesetz ausserdem verschiedene Behelfe\nvor, so die Anfechtung letztwilliger Anordnungen wegen Willensmangel nach Art. 469 ZGB oder\ndie Möglichkeit der Aufhebung eines Erbvertrages nach Art. 513 ZGB (Bger 5 C.72/2004 vom\n26.05.2004, E. 4.2.2). Zum Teil wird dagegen in der Lehre die Meinung vertreten, eine erbvertragliche Bindung könne im Einzelfall übermässig sein oder - aufgrund unerwarteter oder unvorhersehbarer Entwicklungen - werden (PETER BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 494-497, N 22, mit weiteren Hinweisen).\nDie erstgenannte Meinung und die diesbezüglich genannten Argumente überzeugen mehr. Eine\nsehr lange Bindungsdauer ist für Ehe- und Erbverträge charakteristisch. Aus diesem Grund sind\nsolche auch öffentlich zu verurkunden und die Parteien werden regelmässig vom Notar auf die\nBindungswirkung hingewiesen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass ein Ehe- und Erbvertrag übermässig sein oder werden kann, trifft dies auf den vorliegenden Ehe- und Erbvertrag\nnicht zu. Dieser wurde am 20. März 1978 geschlossen. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt\n71 Jahre alt, die Ehefrau 61 Jahre alt und die Ehegatten waren schon 39 Jahre verheiratet (die\nHeirat war am 18.11.1938; siehe Inventar der Bezirksschreiberei Arlesheim über den Nachlass\nder Ehefrau des Erblassers, Inventar Nr. 1069, in den Akten der Vormundschaftsbehörde). Im\nGegensatz zu Ehe- und Erbverträgen, welche von Ehepaaren in jungen Jahren geschlossen\nwerden und unter Umständen mehr als 50 Jahre gelten, wurde der vorliegende Vertrag in einem relativ späten Zeitpunkt vereinbart, als auch die Kinder mit einem Alter zwischen 32 und 40\nJahren bereits erwachsen waren. Im vorliegenden Fall betrug die Wirkungsdauer des Ehe- und\nErbvertrages vom Abschluss bis zum Todeszeitpunkt des Zweitversterbenden rund 28 Jahre,\nwas für einen solchen Vertrag nichts Aussergewöhnliches ist. Bis zum Tod der Ehefrau am\n10. Juli 1993, d.h. während rund 15 Jahren, hätten die Vertragsparteien zudem die Möglichkeit\ngehabt, den Ehe- und Erbvertrag aufzuheben (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Das war ihnen bekannt, da\nsie gemäss Ziffer 11 des Vertrages darauf hingewiesen wurden und dies überdies schon einmal\nmachten, als sie mit dem Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978 jenen vom 12. August 1966\nersetzten (siehe Einleitung zum Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978). Offenbar bestand\njedoch bis zum Versterben der Ehefrau kein Bedürfnis danach, was auf intakte Familienverhältnisse bis zu diesem Zeitpunkt schliessen lässt. Der Vertrag stellt auch inhaltlich keine übermässige Bindung dar, da der Erblasser zu Lebzeiten über sein Vermögen frei verfügen konnte und\ndiesbezüglich mit dem Vertrag nicht eingeschränkt wurde. Schliesslich wäre dem Erblasser\nauch die Möglichkeit offen gestanden, den Vertrag gestützt auf Art. 469 ZGB wegen Irrtum anzufechten. Auch das hat er nicht gemacht. Für die Behauptung der Berufungsklägerin, die Parteien seien als Bedingung davon ausgegangen, dass sich ihre Kinder um sie kümmern würden,\nliegen somit keine Hinweise vor. Damit verfängt auch der Hinweis auf die clausula rebus sic\nstantibus nicht.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5.5 Zu Lebzeiten waren dem Erblasser Geschäfte möglich. Er hätte auch ein entgeltliches\nVermächtnis ausrichten können und der Berufungsklägerin für geleistete Dienste, für welche ein\nEntgelt vereinbart war, ein Vermächtnis zur Erfüllung ihres Anspruches, ein sogenanntes legatum debiti, ausrichten können. Sind Dienste jedoch unentgeltlich geleistet worden, stellen sie\nnur ein Motiv für ein gewöhnliches Vermächtnis dar (PETER W EIMAR, in: Berner Kommentar zum\nSchweizerischen Privatrecht, Band III 1.1.1, Bern 2009, Art. 484 N 8). Aus dem Testament vom\n8. September 1998 geht nicht hervor, dass es sich um ein legatum debiti handeln soll. Es geht\ndaraus weder hervor, dass ein Lohn vereinbart war, noch wie hoch dieser sein soll. Aus dem\nZusatz, dass die Berufungsklägerin den Erblasser gepflegt und betreut habe, ohne einen geregelten Lohn dafür zu erhalten, kann keine Entgeltungsvereinbarung abgeleitet werden, sondern\nvielmehr, dass eben gerade kein geregelter Lohn bzw. keine konkrete Entgeltung vereinbart\nwar. Die Berufungsklägerin hat denn auch kein vor dem 8. September 1998 erstelltes Dokument eingereicht, aus welchem hervor gehen würde, dass und in welcher Höhe im Zeitpunkt der\nErstellung des Testaments Schulden des Erblassers bzw. Ansprüche der Berufungsklägerin\nbestanden. Sie hat auch nicht ausgeführt, wie hoch denn ein allfälliger Lohn gewesen wäre. Die\nDienste der Berufungsklägerin stellen somit nur das Motiv für ein gewöhnliches Vermächtnis\ndar, welches jedoch entsprechend den obenstehenden Ausführungen dem Erbvertrag widerspricht.\n\n"}