{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=315af603-fe8b-4cb5-b7b4-06af6e82f32c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "6dee6a0e0a5b7a2cb7d54c97c5fb6727"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77fbeb28-3403-4330-9155-f9ac73e0ce4a", "Checksum": "8c006b2e1533337e992cffa37de71f64"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 33", "400 2012 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:03", "Checksum": "8334653dc58340e2ec83297a6eeb08af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGemäss Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages soll nach dem Tode des Zweitversterbenden der\nganze Nachlass an die vier Kinder als alleinige Erben fallen. Der Nachlass wird hier im Zusammenhang mit dem Tod des Zweitversterbenden genannt und kann sich somit nur auf den Nachlass des Zweitversterbenden beziehen. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt des Erstversterbenden kein Nachlass bestand. Die Parteien haben nämlich in Ziffer 3 des Vertrages festgehalten, dass der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten\ndas vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten soll. Die Ziffer 4\nkann sich daher nicht auf den Nachlass des Erstversterbenden beziehen, da ein solcher gar\nnicht bestand. So steht denn auch im Inventar vom 26. Juli 1993 über den Nachlass der Ehefrau (in den Vormundschaftsakten), dass gemäss öffentlicher Urkunde über einen Ehe- und\nErbvertrag vom 20. März 1978 das ganze eheliche Reinvermögen dem Ehemann F.____ kraft\nGüterrecht zufalle. Die Ziffer 4 kann sich auch nicht nur auf das Gesamtgut beziehen, da vom\nNachlass gesprochen wird und nicht vom Gesamtgut oder gemeinschaftlichen Vermögen. Wäre\nnur das Gesamtgut gemeint gewesen, hätte dies ausdrücklich so geschrieben werden müssen.\nDie Formulierung, wie sie in Ziffer 4 gewählt wurde, bezieht sich somit klar auf den Nachlass\ndes zweitversterbenden Ehegatten und kann nur so verstanden werden, dass nach dem Tod\ndes Zweitversterbenden dessen ganzer Nachlass an die Kinder als alleinige Erben fällt.\nEs spielt angesichts dieses Ergebnisses keine Rolle, in welchem Zeitpunkt der Erblasser die\nvermachte Liegenschaft erworben hat und ob diese ein Surrogat des Eigengutes darstellt oder\nnicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht näher einzugehen.\n\n5.3 Die Berufungsklägerin bringt vor, das Testament stehe nicht im Widerspruch zum Erbvertrag. Die Berufungsklägerin habe mit dem Testament die Stellung einer Vermächtnisnehmerin erhalten. Sie habe somit mit dem rechtlichen Schicksal des Nachlasses nichts zu tun. Sie sei\nlediglich Gläubigerin und die Erben würden weiterhin alleinige Erben bleiben. Der Erblasser\nkönne zu Lebzeiten beliebig Forderungen gegen sein Vermögen begründen. Es könne nicht\ndarauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt eine rein obligatorische Forderung begründet werde.\nDie Ehegatten haben vereinbart, dass ihre gemeinsamen Kinder als alleinige Erben für den\nganzen Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt werden. Da der ganze Nachlass an die Kinder gehen soll, kann es nicht darauf ankommen, ob die Beklagte Erbenstellung\nhat oder nur Vermächtnisnehmerin ist. Vielmehr ist einzig darauf abzustellen, ob der Nachlass\ngeschmälert wird oder nicht. Ansonsten könnte mit Vermächtnissen der ganze Nachlass an\nVermächtnisnehmer verteilt werden, so dass nichts mehr für die Erben bleiben würde. Das\nkonnte angesichts von Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages nicht die Meinung der Parteien gewesen sein. Jedes Vermächtnis, das den Nachlass schmälert, widerspricht damit dem Ehe- und\nErbvertrag. Dies gilt auch für das Testament vom 8. September 1998, mit welchem der Erblasser den Beklagten eine Liegenschaft vermachte. Da das Testament den Nachlass um diese\nLiegenschaft schmälert, widerspricht es dem Erbvertrag.\n\n5.4 Bezüglich der Dauer der Bindungswirkung des Erbvertrages vom 20. März 1978 beruft\nsich die Berufungsklägerin auf den Schutz von Art. 27 ZGB und auf das Institut der clausula\nrebus sic stantibus.\n\n"}