{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=315af603-fe8b-4cb5-b7b4-06af6e82f32c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "6dee6a0e0a5b7a2cb7d54c97c5fb6727"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77fbeb28-3403-4330-9155-f9ac73e0ce4a", "Checksum": "8c006b2e1533337e992cffa37de71f64"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 33", "400 2012 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:03", "Checksum": "8334653dc58340e2ec83297a6eeb08af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n 11. Wir bekennen, vom Notar darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass dieser Ehe- und Erbvertrag nur in beidseitigem Einverständnis abgeändert oder aufgehoben werden kann. Nach dem\nTode eines Ehegatten ist eine Abänderung oder Aufhebung somit ausgeschlossen.\n\nDie Parteien wurden gemäss Ziffer 11 dieses Vertrages vom Notar explizit darauf hingewiesen,\ndass der Ehe- und Erbvertrag nur in beidseitigem Einverständnis abgeändert oder aufgehoben\nwerden kann und dass nach dem Tode eines Ehegatten eine Abänderung oder Aufhebung\nausgeschlossen ist. Die Parteien wussten und wollten das; eine Bindungswirkung war somit\nbeabsichtigt. Die Parteien haben in Ziffer 3 bestimmt, dass der überlebende Ehegatte das im\nZeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten vorhandene Vermögen vollumfänglich\ngüterrechtlich zu Eigentum erhalten soll. Mit Ziffer 4 regelte man, was danach geschehen soll,\nnämlich dass der ganze Nachlass nach dem Tode des Zweitversterbenden an die Kinder gehen\nsoll. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war das Ziel des Ehe- und Erbvertrages die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten und nach dessen Tod der Schutz der gemeinsamen\nKinder. Den Nachkommen wurde im Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden nichts ausgerichtet, da sie ihren Eigentumsviertel bereits vor Abschluss des Ehe- und Erbvertrages erhalten\nhatten (Ziffer 3 des Ehe- und Erbvertrages) und sich die Ehegatten gegenseitig grösstmöglich\nbegünstigen wollten. Nach dem Tod des Zweitversterbenden war dann jedoch klar vereinbart,\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndass die Kinder zum Zug kommen und den ganzen Nachlass erhalten sollen. Dies alles ist gegenseitig nur mit einer Bindungswirkung möglich. Da die Ehegatten die gemeinsamen Kinder\nals Erben eingesetzt haben, hatten sie beide auch ein Interesse an dieser Bindungswirkung.\nSchliesslich wussten die Parteien aufgrund von Ziffer 11 des Ehe- und Erbvertrages auch, dass\ndieser nach dem Tode eines Ehegatten nicht mehr einseitig abgeändert oder aufgehoben werden kann. Hätten sie für Ziffer 4 keine Bindungswirkung beabsichtigt, hätten sie das angesichts\nvon Ziffer 11 festgehalten. Es sind auch sonst keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass es sich\nbei Ziffer 4 um eine testamentarische Klausel handeln soll, welche frei widerrufen werden kann.\nVielmehr geht aus Ziffer 5 ebenfalls hervor, dass die Unabänderlichkeit von Ziffer 4 gewollt war.\nIn Ziffer 5 wird nämlich vereinbart, dass der überlebende Ehegatte im Falle einer Wiederverehelichung mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarung eingehen kann,\ndurch welche das Erbrecht der gemeinsamen Kinder eingeschränkt werden könnte. Wäre Ziffer 4 eine frei widerrufbare, testamentarische Klausel, hätte man die Ziffer 5 nicht in den Vertrag\naufzunehmen brauchen. Die Berufungsbeklagte will zwar aus Ziffer 5 gerade das Gegenteil\nschliessen und führt aus, Testamente seien nicht erwähnt worden. Da eine Beeinträchtigung\ndes Nachlasses durch eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten unvermeidbar\ngewesen wäre, könne es nicht die Absicht der Parteien gewesen sein, dass ihre Kinder den\ngesamten Nachlass des zweitversterbenden Elternteils erben würden. Dieser Auffassung kann\nnicht gefolgt werden. Für die Aufnahme von Ziffer 5 ist nur ein Grund ersichtlich: Weil eine Wiederverheiratung vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann und im Falle einer Wiederverheiratung gesetzliche Erbrechte für den neuen Ehegatten entstehen, welche ebenfalls nicht ausgeschlossen werden können, verpflichteten sich die Vertragsparteien, mit einem künftigen Partner keine ehe- oder erbrechtliche Vereinbarung einzugehen, welche das Erbrecht der Kinder\neinschränkt. Nur wegen diesem gesetzlichen Erbrecht eines allfälligen neuen Ehepartners wurde Ziffer 5 aufgenommen. Aus Ziffer 5 kann daher nicht abgeleitet werden, dass betreffend Ziffer 4 keine Bindungswirkung bestehen soll. Auch daraus, dass in Ziffer 5 nur ehe- und erbvertragliche Vereinbarungen erwähnt sind und nicht auch Testamente, kann für den vorliegenden\nFall nichts anderes abgeleitet werden. Wie bereits ausgeführt ist Ziffer 4 als vertragliche Klausel\nmit Bindungswirkung zu verstehen. Die Meinung der Parteien war klarerweise, dass nach dem\nTode des Zweitversterbenden die Kinder alleinige Erben sein sollen und es davon keine einseitigen Abänderungen, mit Ausnahme vertraglich nicht auszuschliessender gesetzlicher Erbrechte nach einer allfälligen Wiederverheiratung, geben soll.\nGestützt auf diese Ausführungen ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,\ndass Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages erbvertraglicher Natur ist und nicht einseitig aufgehoben oder abgeändert werden kann.\n\n5.2 Unter den Parteien ist weiter die Auslegung von Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages umstritten, insbesondere der Ausdruck \"der ganze Nachlass\". Die Berufungsklägerin vertritt die\nMeinung, Ziffer 4 beziehe sich nur auf Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe\nGegenstand des gemeinschaftlichen Vermögens gewesen seien. Die Berufungsbeklagten sind\ndagegen der Ansicht, bei Ziffer 4 handle sich um den ganzen Nachlass im Zeitpunkt des zweitversterbenden Ehegatten.\n\n"}