{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=315af603-fe8b-4cb5-b7b4-06af6e82f32c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "6dee6a0e0a5b7a2cb7d54c97c5fb6727"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77fbeb28-3403-4330-9155-f9ac73e0ce4a", "Checksum": "8c006b2e1533337e992cffa37de71f64"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 33", "400 2012 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:03", "Checksum": "8334653dc58340e2ec83297a6eeb08af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngemeinschaftlichen Vermögens gewesen seien. Weiter stellt sich die Berufungsklägerin auf den\nStandpunkt, dass, falls wider Erwarten auf einen bedingungslosen erbvertraglichen Bindungswillen der Ziffern 4 und 5 des Erbvertrages abgestellt werde, dieser dem Persönlichkeitsschutz\nvon Art. 27 ZGB widersprechen würde. Es könne nicht sein, dass der Erblasser für Jahrzehnte\nin unabänderlicher Weise eingeschränkt sein solle. Der Schutz von Art. 27 ZGB müsse in diesem Fall einer übermässigen Bindung greifen. Die Vorinstanz äussere sich dazu kaum. Sie stelle einfach darauf ab, dass eine lebenslange Bindungswirkung jedem Erbvertrag inhärent sei. Es\ngelte auf das Institut der clausula rebus sic stantibus zu verweisen. Es bestehe bei Dauerschuldverhältnissen, zu welchen auch der vorliegende Erbvertrag zähle, die Gefahr, dass sich\nim Laufe der Zeit die Verhältnisse resp. Umstände, welche beim Vertragsschluss relevant gewesen seien, stark verändern würden. Unter bestimmten Umständen rechtfertige sich daher\neine Vertragsanpassung. Das Testament vom 8. September 1998 stelle eine Vertragsanpassung dar. Die Umstände hätten sich seit dem Abschluss des Erbvertrages, nach 20 Jahren,\nwesentlich verändert. Es seien nicht mehr die Kinder gewesen, welche sich um den Vater gekümmert hätten, sondern die Berufungsklägerin. Aber gerade ein fürsorgliches Verhältnis zwischen Kindern und Eltern sei die Grundlage für den Abschluss des Erbvertrages gewesen. Es\ndürfe nicht sein, dass jegliches Verhalten der Kinder nach Abschluss des Erbvertrages \"geduldet\" werden müsse und der überlebende Ehegatte an den Erbvertrag gebunden bleibe. Das\nwürde bedeuten, dass die Kinder sich sämtlichen familienrechtlichen Pflichten entziehen könnten, ohne dass der überlebende Ehegatte in Bezug auf den Erbvertrag etwas unternehmen\nkönnte. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Vertragsanpassung, nämlich dass die Veränderung nicht voraussehbar gewesen sei und dass die Vertragserfüllung für den Erblasser\nunzumutbar geworden sei, seien gegeben. Wenn die Veränderung der Verhältnisse voraussehbar gewesen wäre, hätten die Vertragsparteien niemals diesen Erbvertrag geschlossen. Weiter\nhabe sich der Erblasser in seinem Vertrauen an seine Kinder, dass diese sich auch in seinen\nspäten Jahren um ihn kümmern würden, verletzt gesehen.\n\n5.1 Vorab stellt sich die Frage, ob es sich bei den umstrittenen Bestimmungen des Erbvertrages um testamentarische oder vertraglich bindende Klauseln handelt. Wie die Vorinstanz\nschon festhält, hat das Bundesgericht bereits mehrfach entschieden, dass das in Form eines\nErbvertrages abgefasste Rechtsgeschäft auch einseitige, testamentarische Klauseln enthalten\nkann, die im Sinne von Art. 509 Abs. 1 ZGB frei widerrufen werden können. Spätere Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen können deshalb gestützt auf Art. 494 Abs. 3 ZGB\nnicht angefochten werden, wenn der streitige Teil des Erbvertrages keine vertraglichen Bestimmungen enthält, sondern einseitige, testamentarische Klauseln (BGE 101 II 305, E. 3a; 133\nIII 406, E. 2.1). Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge. Massgebend ist dabei der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Bleibt eine\ntatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie\nnach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden\nwerden durften und mussten. Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln,\nes sei denn, er erweise sich auf Grund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien\nverfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Ver-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt\ndürfen ergänzend berücksichtigt werden (BGE 133 III 406, E. 2.2: Bger 5A_161/2010 vom\n08.07.2010, E. 4.1).\nWie die Vorinstanz bereits festhält, kann der wirkliche Wille der verstorbenen Vertragsparteien\nnicht mehr ermittelt werden. Ihre Erklärungen sind daher auszulegen. Die massgebenden erbvertraglichen Bestimmungen lauten folgendermassen:\n2. (…) Wird die Ehe durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, so fallen dem überlebenden Teil\ndrei Viertel des Gesamtgutes kraft Güterrecht zu. Den Nachkommen des vorverstorbenen Teils\ngehört ein Viertel kraft Erbrecht.\n\n3. Wir stellen fest, dass unsere Kinder bereits folgende Vermögenswerte erhalten haben: (…).\n\nDiese Schenkungen übersteigen wertmässig den unsern Kindern zustehenden Eigentumsviertel\nsowohl im gesamten wie für jedes einzelne Kind. Wir erklären demnach, dass unsere Kinder mit\ndiesen Schenkungen den Eigentumsviertel bereits erhalten haben, wobei kein Wertausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten erfolgen soll. Er soll vielmehr das im Zeitpunkt des Todes\ndes erstversterbenden Ehegatten vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum\nerhalten.\n\n4. Nach dem Tode des Zweitversterbenden von uns beiden oder bei gleichzeitigem Ableben fällt der\nganze Nachlass an unsere vier Kinder als alleinige Erben.\n\n5. Der Ueberlebende von uns beiden verpflichtet sich heute schon, im Falle einer Wiederverehelichung, mit dem künftigen Partner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarung einzugehen, durch\nwelche das Erbrecht unserer Kinder eingeschränkt werden könnte.\n\n6. - 10. (…)\n\n"}