{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=315af603-fe8b-4cb5-b7b4-06af6e82f32c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "6dee6a0e0a5b7a2cb7d54c97c5fb6727"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77fbeb28-3403-4330-9155-f9ac73e0ce4a", "Checksum": "8c006b2e1533337e992cffa37de71f64"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 33", "400 2012 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:03", "Checksum": "8334653dc58340e2ec83297a6eeb08af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten, dass der gesamte Nachlass nach dem Tod des Zweitversterbenden an die vier Kinder fallen solle. Diese Bestimmung gehe aber unter Berücksichtigung einer möglichen Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten nicht ganz auf. Wenn der überlebende Ehegatte wieder\ngeheiratet hätte, so hätten die Kinder nicht den ganzen Nachlass erben können, denn der neue\nEhegatte hätte Erbenstellung und somit Anspruch auf seinen Pflichtteil gehabt. Da die Vertragsparteien bei der öffentlichen Beurkundung des Vertrages rechtlich beraten worden seien,\nsei ihnen sicherlich bewusst gewesen, dass eine alleinige Begünstigung der Kinder nach dem\nTod des Zweiversterbenden eventuell gar nicht möglich sei. Eine absolute Begünstigung der\nKinder habe daher nicht die Absicht der Vertragsparteien sein können. Daher könne auch nicht\nohne weiteres gesagt werden, dass es sich bei Ziffer 4 um eine vertragliche Klausel mit Bindungswirkung über den Zeitpunkt des Todes der erstversterbenden Vertragspartei hinaus handle, welche unabänderlich sei. Eine Abänderung wäre durch eine Wiederverheiratung möglich\ngewesen. Dieser Standpunkt werde durch Ziffer 5 des Erbvertrages gestützt. Dort werde festgehalten, dass der überlebende Ehegatte im Fall der Wiederverheiratung mit dem künftigen\nPartner keine ehe- oder erbvertragliche Vereinbarungen eingehen dürfe, durch die das Erbrecht\nder Kinder eingeschränkt werde. Es sei aber nicht erwähnt, dass er kein Testament bezüglich\ndieser Frage errichten dürfe. Eine Beeinträchtigung des Nachlasses durch eine Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten wäre unvermeidbar gewesen. Es könne daher auch nicht die\nAbsicht der Vertragsparteien gewesen sein, dass ihre Kinder den gesamten Nachlass des\nzweitversterbenden Elternteils erben würden. Aus Ziffer 5 könne auch geschlossen werden,\ndass die Vertragsparteien keine bedingungslose Bindung und Unabänderlichkeit dieser testamentarischen Klausel zugunsten der Nachkommen beabsichtigt hätten. Die Vertragsparteien\nseien davon ausgegangen, dass sich die Kinder um die Eltern sorgen und kümmern. Nur mit\ndiesem Hintergrund sei die grosszügige Begünstigung der Kinder resp. die Einschränkung des\nüberlebenden Ehegatten in seiner Verfügungsbefugnis zu verstehen. Dem sei jedoch nicht so\ngewesen, sodass sich der Erblasser zu einer Begünstigung der Personen entschied, welche\nsich um ihn gekümmert hätten. Entgegen der Meinung der Vorinstanz könne eben nicht, weil\nsich der Erbvertrag nicht zur Bindungswirkung äussere, auf eine solche geschlossen werden,\nalleine weil ein Erbvertrag vorliege. Denn es seien genügend Anzeichen vorhanden, welche auf\neine widerrufbare Bestimmung schliessen liessen. Weiter vertritt die Berufungsklägerin nach\nwie vor die Meinung, dass das Testament neben dem Erbvertrag bestehen könne und nicht in\neinem Widerspruch dazu stehe. Sie sei durch das Testament Vermächtnisnehmerin geworden\nund habe als solche mit dem rechtlichen Schicksal des Nachlasses nichts zu tun, sondern sei\nlediglich Gläubigerin. So spreche auch Ziffer 4 des Erbvertrages ausdrücklich von Nachlass.\nDer Erblasser könne zu Lebzeiten beliebig Forderungen gegen sein Vermögen begründen. Es\ndürfe nicht auf den Zeitpunkt ankommen. Die Erben würden weiterhin alleinige Erben des Nachlasses ihres Vaters bleiben. Die vermachten Liegenschaften würden überdies auch nicht Teil\ndes Nachlasses sein. Diese Liegenschaften seien nach dem Tod der Ehefrau des Erblassers\nund daher nach Auflösung der zwischen den Ehegatten vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft vom Erblasser erworben worden. Die Liegenschaft sei daher nie Gegenstand des\ngemeinschaftlichen Eigentums der Vertragsparteien gewesen und es habe auch nicht in erbrechtlicher Sicht darüber verfügt werden können. Mit der Formulierung im Erbvertrag, dass der\nganze Nachlass nach dem Tod des Zweitversterbenden an die Kinder fallen solle, seien nur\nVermögenswerte gemeint gewesen, die im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe Gegenstand des\n\n"}