{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=315af603-fe8b-4cb5-b7b4-06af6e82f32c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "6dee6a0e0a5b7a2cb7d54c97c5fb6727"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77fbeb28-3403-4330-9155-f9ac73e0ce4a", "Checksum": "8c006b2e1533337e992cffa37de71f64"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 33", "400 2012 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:03", "Checksum": "8334653dc58340e2ec83297a6eeb08af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n3. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 8. September 1998 in Widerspruch zum Ehe- und Erbvertrag vom 20. März 1978\nstehe. Die Vorinstanz hat den Ehe- und Erbvertrag im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien ausgelegt. Sie führt aus, das Ziel des\nErbvertrages sei einerseits die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten und andererseits der Schutz der gemeinsamen Kinder gewesen. Da die Kinder als Erben des zweitversterbenden Ehegatten eingesetzt worden seien, hätten beide vertragsschliessenden Ehegatten ein\nInteresse an der Bindungswirkung der Vereinbarung gehabt. Ein gewichtiges Indiz stelle auch\ndas Fehlen jeglicher Hinweise auf eine einseitige testamentarische Natur der Ziffer 4 des Eheund Erbvertrages dar. Es sei davon auszugehen, dass diese Ziffer, mit welcher die Kinder als\nalleinige Erben des Zweitversterbenden eingesetzt worden seien, erbvertraglicher Natur sei und\nnicht einseitig aufgehoben oder geändert werden könne. Das spätere Vermächtnis stelle eine\nklare Schmälerung dieser Zuwendung dar und widerspreche damit dem Erbvertrag. Es spiele\nkeine Rolle, dass damit keine Einschränkung der Rechtsstellung der Erben verbunden sei. Es\nreiche eine vermögensmässige Belastung der Ansprüche der aus dem Erbvertrag Begünstigten. Auch der Einwand der Beklagten, die testamentarisch vermachten Liegenschaften seien\nvom Erblasser erst nach dem Tod seiner Ehefrau erworben worden und damit nicht Teil des\nNachlasses gemäss Ziffer 4 des Ehe- und Erbvertrages, verfange nicht. Es handle sich bei dieser Bestimmung um eine Erbeinsetzung in den gesamten Nachlass. Damit könne nur der Nachlass zur Zeit des jeweiligen Erbgangs - hier derjenige des zweitversterbenden Ehegatten - gemeint sein. Eine andere Auslegung würde aus der Sicht der vertragsschliessenden Ehegatten\nkeinen Sinn ergeben. Zu welchem Zeitpunkt dieser Nachlass entstanden sei, könne keine Rolle\nspielen, zumal die Beklagten weder geltend machen noch beweisen würden, dass der Erblasser die betreffenden Liegenschaften aus Mitteln erworben hätte, welche zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau noch nicht vorhanden gewesen seien. Die geltend gemachte lange Bindungswirkung des Ehe- und Erbvertrages, welche Art. 27 ZGB widerspreche, sei unbehelflich.\nEine lange Bindungswirkung sei jedem Erbvertrag inhärent. Zur Wahrung der Verfügungsfreiheit sehe das Gesetz zudem verschiedene Behelfe vor. Eine übermässige Bindung, wie sie Art.\n27 ZGB verbiete, liege nicht vor. Schliesslich stelle der geltend gemachte Irrtum einen blossen\nMotivirrtum dar, welcher nicht zur Ungültigkeit der erbvertraglichen Verfügung führen könne. Die\nErbeinsetzung der Kinder in den gesamten Nachlass stelle eine bindende erbvertragliche Verfügung des Erblassers dar, mit welcher die letztwillige Verfügung vom 8. September 1998 nicht\nvereinbar sei. Die Klage sei demnach gutzuheissen und diese letztwillige Verfügung aufzuheben.\n\n4. Die Berufungsklägerin bestreitet diese Auffassung. Sie führt aus, bei Betrachtung von\nZiffer 4 des Ehe- und Erbvertrages stelle man fest, dass die Vertragsparteien beabsichtigt hät-\n\n"}