{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=315af603-fe8b-4cb5-b7b4-06af6e82f32c&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "6dee6a0e0a5b7a2cb7d54c97c5fb6727"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-33_2012-06-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77fbeb28-3403-4330-9155-f9ac73e0ce4a", "Checksum": "8c006b2e1533337e992cffa37de71f64"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 33", "400 2012 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbrecht / Aufhebung des Testamentes"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:03", "Checksum": "8334653dc58340e2ec83297a6eeb08af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 26.06.2012 400 12 33 (400 2012 33)\nRegeste:\nErbrecht / Aufhebung des Testamentes\n\n1.2 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die\nBerufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Streitwertgrenze erreicht. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Arlesheim vom 6. September\n2011 wurde der Berufungsklägerin am 20. Dezember 2011 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist\ndurch die Berufung vom 31. Januar 2012 unter Beachtung des Friststillstands nach Art. 145\nAbs. 1 lit. c ZPO somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der\nAbteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Nachdem auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten.\n\n2. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: F.____ und seine Ehefrau\nschlossen am 20. März 1978 einen Ehe- und Erbvertrag, mit welchem sie den Güterstand der\nallgemeinen Gütergemeinschaft wählten und das Vermögen und die Einkünfte zu einem Gesamtgut vereinigten. In erbrechtlicher Hinsicht vereinbarten sie, dass im Zeitpunkt des Todes\ndes erstversterbenden Ehegatten der überlebende Ehegatte das vorhandene Vermögen vollumfänglich güterrechtlich zu Eigentum erhalten soll und nach dem Tode des Zweitversterbenden\noder bei gleichzeitigem Ableben der ganze Nachlass an die vier Kinder als alleinige Erben falle.\nDie Ehefrau verstarb am 10. Juli 1993. F.____ vermachte mit Testament vom 8. September\n1998 E.____ und G.____ die Liegenschaft X.____weg 2 und 4 in Y.____. Am 17. März 2006\nverstarb F.____. Im öffentlichen Inventar über dessen Nachlass sind E.____ und G.____ als\nVermächtnisnehmerinnen aufgeführt mit je einem Vermächtnis im Wert von CHF 157'209.53.\nDie Erben haben das Testament vom 8. September 1998 mit Klage angefochten. Zwischen den\nParteien ist streitig, ob das Testament dem Ehe- und Erbvertrag widerspricht, insbesondere ob\ndie entsprechenden Bestimmungen im Ehe- und Erbvertrag vertraglicher Natur mit Bindungswirkung oder testamentarischer Natur sind, ob sich die entsprechende Klausel im Ehe- und\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nErbvertrag auf das Gesamtgut im Zeitpunkt des Erstversterbenden oder auf den Nachlass des\nZweitversterbenden bezieht, ob überhaupt eine Benachteiligung der Erben vorliegt, ob die mit\nTestament vermachte Liegenschaft Vermögensbestandteil des Gesamtgutes ist und ob der\nEhe- und Erbvertrag wegen der langen Bindungswirkung Art. 27 ZGB widerspricht.\n\n"}